Allgemeine Auftragsbedingungen

Kooperation selbstständiger Rechtsanwälte / Berater / Insolvenzverwalter

Dr. Perstel, LL.M., Mag. Konecny, Mag. Heinzl, Dr. Vogler, LL.M.

 

1.      Anwendungsbereich

1.1.      Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche (sofern beauftragt) wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen dem Berater /der Beratergesellschaft/Insolvenzverwalter (im folgenden vereinfachend „Berater“) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden auch „Mandant“) vorgenommen werden.

1.2.      Die Auftragsbedingungen gelten auch für nachfolgende, neue Mandate des Mandanten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2.      Auftrag und Vollmacht

2.1.      Der Berater ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Berater nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.

2.2.      Der Mandant hat gegenüber dem Berater auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmte oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.

3.      Grundsätze der Vertretung

3.1.      Der Berater hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

3.2.      Der Berater ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3.      Erteilt der Mandant dem Berater eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder Standesrecht (zB Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte oder Berateranwärter) beruhenden Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung des Beraters unvereinbar ist, hat der Berater  die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des Beraters für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der Berater vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.

3.4.      Bei Gefahr im Verzug ist der Berater berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

4.      Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten

4.1.      Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Berater sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der Berater ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Der Berater hat durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz.

4.2.      Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Berater alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

5.      Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision

5.1.      Der Berater ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.

5.2.      Der Berater ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

5.3.      Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Berater (insbesondere Ansprüche auf Honorar des Berater es) oder zur Abwehr von Ansprüche gegen den Berater  (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Berater) erforderlich ist, ist der Berater von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

5.4.      Der Mandant kann den Berater jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt den Berater nicht von der Verpflichtung zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten entspricht.

5.5.      Der Berater  hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Beraterordnung besteht.

6.      Berichtspflicht des Beraters

Der Berater  hat den Mandaten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7.      Unterbevollmächtigung und Substitution

Der Berater  kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Berateranwärter oder einen anderen Berater  oder dessen befugten Berateranwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Der Berater  darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Berater  weitergeben (Substitution).

8.      Honorar

8.1.      Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Berater  Anspruch auf ein angemessenes Honorar gemäß den Autonomen Honorarkriterien.

8.2.      Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebühr dem Berater  wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- und Zeithonorar.

8.3.      Zu dem dem Berater  gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.

8.4.      Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Berater  vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im voraus beurteilt werden kann.

8.5.      Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführt Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandaten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.

8.6.      Der Berater  ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber monatlich oder quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

8.7.      Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim Berater ) ab Erhalt schriftlich widerspricht.

8.8.      Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Berater  Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

8.9.      Sämtlich gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Berater es – dem Mandaten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

8.10.    Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Beraters.

8.11.    Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Berater es an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Berater  ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

9.      Haftung des Beraters

9.1.      Die Haftung des Berater es für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21 a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit € 400.000,-- (Euro vierhunderttausend) und bei Beratergesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung €2.400.000,-- (Euro zwei Millionen vierhunderttausend). Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.

9.2.      Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Berater  wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Berater  geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht.

Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

9.3.      Bei Beauftragung einer Beratergesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Pkt 9.1. und 9.2. auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.

9.4.      Der Berater  haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.

9.5.      Der Berater  haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Berater es in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

9.6.      Der Berater  haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt nicht als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedsstaaten.

10.    Verjährung/Präklusion

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (ausgenommen Gewährleistungsansprüche, falls der Mandant Verbraucher iSd KSchG ist) gegen den Berater , wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

11.    Rechtsschutzversicherung des Mandanten

11.1.    Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Berater  unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Der Berater  ist aber unabhängig davon auch von sich aus verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.

11.2.    Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Berater  lässt den Honoraranspruch des Berater es gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Berater es anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben. Der Berater  hat den Mandanten darauf hinzuweisen.

11.3.    Der Berater  ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelte vom Mandanten begehren.

12.    Beendigung des Mandats

12.1.    Das Mandat kann vom Berater  oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angaben von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Berater es bleibt davon unberührt.

12.2.    Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Berater  hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Berater es nicht wünscht.

13.    Herausgabepflicht

13.1.    Der Berater  hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Berater  ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

13.2.    Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen. Der Berater  kann eine Akontierung auf diese Kosten verlangen.

13.3.    Der Berater  ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 13.2. Sofern für die Dauer des Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu.

14.    Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1.    Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.

14.2.    Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien, Innere Stadt vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Der Berater  ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd KSchG sind, gilt § 14 KSchG.

15.    Schlussbestimmungen

15.1.    Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher iSd KSchG ist.

15.2.    Erklärungen des Berater es an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekanntgegeben oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Der Berater  kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.

Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder e-mail abgegeben werden. Der Berater  ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den e-mail Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der e-mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.

15.3.    Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Berater  die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der dem Berater  vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Berater es (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.

15.4.    Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.

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Honorar

Allgemeine Erläuterungen der Kostenfrage finden Sie in der Informationsbroschüre der Österreichischen Rechtsanwälte (www.rechtsanwaelte.at/downloads/mein_recht_ist_kostbar.pdf ).

·       Formen der Honorarabrechnung

Bei der Abrechnung nach Stundensatz werden sämtliche vom Anwalt oder juristischen Mitarbeiter erbrachten Leistungen unter Zugrundelegung eines Stundensatzes verrechnet.

Das Pauschalhonorar bietet Ihnen als Klient den Vorteil, dass Sie von Anfang an die Höhe des Honorars kennen. Da der Leistungsumfang in den meisten Fällen vorab nicht konkret abschätzbar ist, können aufgrund von Erfahrungswerten Durchschnittswerte ermittelt werden. Eine Erhöhung der Pauschle kann im Falle der doppelten Überschreitung nach Einheitssatz, Einzelleistung oder des Stundensatzes unter Heranziehung der Warnpflicht erfolgen.

Ein tarifmäßiges Honorar beruht auf Grundlage des Rechtsanwaltstarifgesetzes, der Allgemeinen Honorar-Kriterien oder des Notariatstarifgesetzes als Grundlage für die Honorarabrechnung. Eine Verrechnung nach Einheitssatz erfasst die bei Gericht erbrachten Leistungen und einen durchschnittlichen Aufwand außerhalb des Gerichtes. Bei arbeitsintensiven Verfahren (umfangreiche Korrespondenz, Vergleichsbemühungen, etc) besteht die Möglichkeit einer Verrechnung nach „Einzelleistungen“ auf Grundlage der Allgemeinen Honorar-Kriterien.

·       Bemessungsgrundlage

In gerichtlichen Angelegenheiten ist dies der „Streitwert“. In anderen Fällen ist gemäß § 5 AHK (Allgemeine Honorar-Kriterien) der Wert des Interesses des Mandanten an der Sache als Streitwert anzuführen. Alle anzuwendenden Tarife nach Einheitssatz und Einzelleistung sind nach der Höhe der Bemessungsgrundlage gestaffelt.

·       Steuern, USt-pflichtige Barauslagen, USt-freie Durchlaufer

Alle Honorarangaben verstehen sich als Nettobeträge. Zum Nettohonorar sind die Umsatzsteuer (derzeit 20 %) und diverse Barauslagen (Porti, Datenbankabfragen, Telefax-, EDV-Gebühren, etc) hinzuzurechnen.

Zum Beraterhonorar kommen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren noch die Gerichts- und Verwaltungsgebühren. Es wird darauf hingewiesen, dass dies keine Leistungen des Beraters sind, sondern vom Staat bzw. den Behörden verrechnete Gebühren. Diese richten sich in der Regel nach dem Wert des Streitgegenstandes. Klags- und Rekursgebühren sind vor Überreichung der Klage bei sonstiger Nichteinreichung zu bezahlen.

·       Kostenersatz

In bestimmten gerichtlichen Verfahren besteht ein Kostenersatz im Falle des gänzlichen oder teilweisen Obsiegens. Es wird darauf hingewiesen, dass der Kostenersatz in bestimmten Fällen nicht sämtliche Vertretungskosten abdeckt.

·       Verfahrenshilfe

Für den Fall, dass Sie die Kosten eines Prozesses nicht finanzieren können ohne Ihren notwendigen Unterhalt zu beeinträchtigen, besteht die Möglichkeit der Bewilligung einer Beigabe eines Verfahrenshilfeanwaltes (vorläufige Befreiung von Gerichtsgebühren, Beraterskosten der eigenen Vertretung, Sachverständigenkosten, etc). Ein Aufklärungsgespräch kann darüber informieren, ob wir einverstanden sind, als Ihr Verfahrenshilfeanwalt benannt zu werden.

·       Rechtsschutzversicherung

Zu Beginn eines Mandates haben Sie die genauen Daten einer allfälligen Rechtsschutzversicherung mitzuteilen (Versicherung, Polizzen-Nummer, Art des Rechtsschutzes, Deckungszusage). Grundsätzlich müssen Sie selbst eine Schadenmeldung an Ihre Versicherung vornehmen. Ungeachtet einer Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung besteht unser Auftragsverhältnis ausschließlich Ihnen gegenüber. Ihr Vorteil besteht darin, dass wir nur Ihren Interessen verpflichtet sind. Die laufende übliche Berichterstattung an die Versicherung wird jedoch übernommen. Auch in diesen Fällen vereinbaren wir jedoch stets die Möglichkeit von periodischen Abrechnungen (monatlich, vierteljährlich). Bitte beachten Sie den jeweiligen Selbstbehalt Ihrer Rechtsschutzversicherung, welche im Regelfall nicht die gesamten Kosten der Vertretung deckt.

Grundsätzlich besteht freie Anwaltswahl. Zu beachten ist, dass in bestimmten Fällen ein Selbstbehalt entfällt, wenn man sich eines von der Versicherung benannten Anwaltes bedient. Wir empfehlen zur Wahrung Ihrer eigenen Interessen die Wahl eines von Ihnen gewählten Beraters.

·       Abrechnung des Honorars

Im beiderseitigen Interesse sind je nach Art der Rechtsangelegenheit regelmäßig Abrechnungen zu legen. Im Regelfall stellen die Abrechnungen Endabrechnungen für bestimmte Perioden (Monat, Vierteljahr, etc) dar und sind mit Übermittlung der Honorarnote fällig.